novventos Clean Energy GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: April 2026
Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der novventos Clean Energy GmbH (nachfolgend: novventos) an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, insbesondere für Lieferung, Planung, Installation und Vermietung von Wind- und Photovoltaikanlagen sowie zugehöriger Komponenten.
I. Geltungsbereich
- Diese AGB gelten unter Ausschluss aller abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn novventos diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Fassung gilt auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 UGB).
II. Angebote und Vertragsabschluss
- Angebote von novventos sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Angebot erlischt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen eine Bestellung einlangt.
- Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von novventos, dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht und sind bei Nichtauftragserteilung auf Verlangen zurückzugeben.
- Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen; mangels Widerspruch innerhalb von 10 Werktagen gilt sie als vollständig anerkannt.
- Spätere Änderungswünsche des Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung und berechtigen novventos zu einer entsprechenden Anpassung von Preis und Lieferzeit.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und exklusive Transport, Verladung und Versicherung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
- Zahlungen sind in Euro per Überweisung ohne Skontoabzug zu leisten, sofern kein solcher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zahltag ist der Tag des Einlangens auf dem Konto von novventos.
- Bei Zahlungsverzug ist novventos berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie angemessene Mahnspesen und Inkassokosten zu verrechnen.
- Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden ein (insbesondere Insolvenzantrag, Exekution, erheblicher Zahlungsverzug), werden alle offenen Forderungen sofort fällig. novventos kann weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
- Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
IV. Lieferung, Leistungserbringung, Gefahrübergang
- Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich festgelegt. Die Frist beginnt frühestens nach Eingang vereinbarter Anzahlungen und Klärung aller technischen Details.
- Höhere Gewalt, Streik, Lieferverzug von Vorlieferanten und sonstige unverschuldete Ereignisse verlängern Fristen angemessen. novventos informiert den Kunden unverzüglich und ist bei nicht absehbarem Ende des Hindernisses zum Rücktritt berechtigt.
- Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden (insbesondere Verletzung von Mitwirkungspflichten, Änderungswünsche) verlängern die Liefer- und Leistungsfrist entsprechend, ohne Verzug von novventos zu begründen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über mit Bereitstellungsanzeige bzw. bei vereinbarter Versendung mit Übergabe an den Frachtführer.
- novventos ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu verrechnen sowie Unteraufträge an Subunternehmer zu vergeben.
V. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt novventos alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
- Bei Montagearbeiten sorgt der Kunde auf eigene Kosten für geeignete Zufahrt, Arbeitsmöglichkeiten, Stromversorgung sowie für Angaben zu verdeckt geführten Leitungen und sonstigen Hindernissen.
- Behördliche Genehmigungen sowie Netzanmeldungen sind vom Kunden eigenverantwortlich einzuholen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Mehrkosten und Verzögerungen durch unzureichende Mitwirkung des Kunden gehen zu dessen Lasten.
VI. Abnahme
- Nach Fertigstellung ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, durchzuführen. Die zur Abnahme entsandte Person muss über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügen.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt und beidseitig unterzeichnet. Erkennbare Mängel sind im Protokoll anzugeben; nicht gerügte erkennbare Mängel können nachträglich nicht geltend gemacht werden, es sei denn, novventos hat sie arglistig verschwiegen.
- Verweigert der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund oder erscheint nicht zum vereinbarten Termin, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen. Die Zahlungspflicht bleibt unberührt.
- Der Kunde darf das Produkt nicht vor erfolgreicher Abnahme in Betrieb nehmen; novventos haftet nicht für daraus entstehende Schäden.
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht
- Offene Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich und detailliert zu rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 3 Werktage nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Lieferung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche entfallen.
- Eine Rücksendung beanstandeter Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von novventos ist unzulässig.
VIII. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, bei Dienstleistungen 6 Monate. Sie beginnt spätestens mit Rechnungslegung.
- novventos ist zur Verbesserung oder zum Austausch mangelhafter Teile berechtigt; das Wahlrecht liegt bei novventos. Nach zwei erfolglosen Versuchen kann der Kunde Preisminderung oder bei wesentlichem Mangel Vertragsauflösung verlangen.
- Der Kunde hat stets zu beweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die gesetzliche Beweislastumkehr der ersten sechs Monate (§ 924 ABGB) wird ausdrücklich abbedungen.
- Kein Mangel liegt vor bei normalem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungshinweisen sowie bei Änderungen durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte.
- Die Gewährleistung erlischt bei eigenmächtigen Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte.
- Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde novventos die entstandenen Prüfungs- und Fahrtkosten zu ersetzen.
IX. Haftung
- Die Haftung von novventos für leichte Fahrlässigkeit ist vollständig ausgeschlossen. novventos haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Behauptet der Kunde das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, trägt er hierfür die volle Beweislast.
- Die Haftung von novventos ist in jedem Fall auf die Höhe der Versicherungssumme der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehenden Haftpflichtversicherung von novventos begrenzt.
- Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Betriebsausfall, Datenverlust und mittelbare Schäden.
- Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes.
- Schadenersatzansprüche gegen novventos verfallen, wenn sie nicht binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
X. Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an gelieferten Anlagen und Komponenten geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Bis dahin darf der Kunde die Ware nicht verpfänden, sicherungsübereignen oder mit Rechten Dritter belasten.
- Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an novventos ab.
- Bei Zahlungsverzug ist novventos nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur bei ausdrücklicher Erklärung als Rücktritt.
- Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware hat der Kunde novventos unverzüglich zu verständigen.
- Bei Mietanlagen bleibt novventos stets Eigentümer. Der Kunde hat die Anlage pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und novventos unverzüglich über Schäden oder Beeinträchtigungen zu informieren.
XI. Fernzugriff und Anlagendaten
- novventos hat das Recht auf Fernzugriff auf alle von ihren Anlagen generierten Betriebs- und Leistungsdaten.
- novventos ist berechtigt, diese Daten zur Betriebsoptimierung, Fehlerdiagnose, Wartungsplanung und Produktentwicklung zu nutzen.
XII. Geistiges Eigentum
- Sämtliche Rechte an dem von novventos entwickelten geistigen Eigentum – insbesondere Steuerungssoftware, Firmware, Algorithmen, Konstruktionspläne, technische Zeichnungen, Engineeringunterlagen, Produktionsverfahren, Systemarchitektur und Know-how – verbleiben ausschließlich und unwiderruflich bei novventos. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entwicklungen im Rahmen eines konkreten Kundenauftrags entstanden sind.
- Der Kunde erhält ausschließlich ein einfaches (nicht exklusives), nicht übertragbares und auf den vereinbarten Verwendungszweck beschränktes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht erlischt automatisch bei Vertragsbeendigung, Zahlungsverzug oder Insolvenz des Kunden.
- Die in Anlagen eingebettete Software (Firmware, Steuerungssoftware) ist untrennbar mit der jeweiligen Anlage verbunden. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für den Betrieb der konkret gelieferten Anlage. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Dekompilierung, Modifikation oder anderweitige Nutzung der Software ist unzulässig, soweit nicht zwingend gesetzlich gestattet (insbesondere Art. 6 RL 2009/24/EG).
- Beim Weiterverkauf einer Anlage geht das Nutzungsrecht an der eingebetteten Software auf den Erwerber über, beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage. Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei novventos. Eine separate Übertragung der Software ist ausgeschlossen.
- Sämtliche technischen Unterlagen, Pläne, Dokumentationen, Berechnungen und Angebote bleiben Eigentum von novventos und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, weitergegeben noch für andere Zwecke als den vereinbarten Verwendungszweck genutzt werden. Bei Nichtauftragserteilung sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Produktionsverfahren, Systemarchitektur, technisches Know-how und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen von novventos sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne des österreichischen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Der Kunde verpflichtet sich, diese weder zu nutzen noch offenzulegen, und zwar auch über die Vertragslaufzeit hinaus ohne zeitliche Beschränkung.
- Verstößt der Kunde gegen Bestimmungen dieses Abschnitts, ist novventos berechtigt, das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu entziehen, Unterlassung zu verlangen und Schadenersatz in voller Höhe geltend zu machen. novventos behält sich ausdrücklich vor, einstweilige Verfügungen ohne vorherige Abmahnung zu beantragen.
- Liefert novventos Anlagen nach Kundenspezifikationen, garantiert der Kunde, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt novventos diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos.
XIII. Datenschutz
- novventos verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) bzw. aufgrund berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung von novventos zu entnehmen.
- novventos ist berechtigt, Kundendaten zum Zweck des Gläubigerschutzes an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (KSV, AKV, ÖVC) zu übermitteln. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis.
XIV. Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strikt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie 3 Jahre darüber hinaus.
XV. Allgemeines
- Änderungen der Firma, Adresse, Rechtsform oder sonstiger vertragsrelevanter Informationen hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von novventos abtreten. novventos ist berechtigt, Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen zu übertragen.
- Die vorläufige Nichtgeltendmachung eines Rechts gilt nicht als Verzicht; ein Verzicht ist nur wirksam, wenn schriftlich erklärt.
XVI. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die deren wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.
XVII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für Kunden mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Norwegen oder der Schweiz ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von novventos.
- Für Kunden mit Sitz in Drittstaaten werden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer endgültig entschieden. Schiedsort: Zürich; Sprache: Deutsch.